Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen RISEON Systems (Inhaber: Leon Osterhus, Vlämische Straße 16, 49688 Lastrup) und seinen Auftraggebern. Auftraggeber sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
RISEON Systems prüft Kreditoren- und Abrechnungsdaten des Auftraggebers auf wirtschaftliche Auffälligkeiten — insbesondere Doppelzahlungen, nicht verrechnete Gutschriften, nicht abgerufene Bonus- und Staffelvereinbarungen sowie Abweichungen zwischen vereinbarten und berechneten Konditionen — und unterstützt bei der Rückholung belegter Beträge.
Die Leistung umfasst: (a) den unentgeltlichen Vorbefund anhand eines begrenzten Datenausschnitts, (b) die unentgeltliche vollständige Prüfung des Kreditorenbestands mit Übergabe einer Befundliste, und (c) die Begleitung der Rückholung freigegebener Einzelfälle. Der Umfang wird im Einzelfall schriftlich festgelegt.
RISEON Systems erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine steuerliche oder wirtschaftsprüfende Beratung.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers oder durch beidseitige Unterzeichnung einer Rückhol-Vereinbarung zustande. Vor jeder Übergabe personenbezogener Daten wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen.
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bereit, insbesondere einen strukturierten Export der Kreditorenbuchungen sowie die zugehörigen Lieferanten-, Rahmen- und Konditionsvereinbarungen. Ein Zugang zu den Systemen des Auftraggebers ist nicht erforderlich.
Die Prüfung setzt eine vollständige Datengrundlage voraus. Ist die überlassene Grundlage unvollständig, teilt RISEON Systems dies mit; bis zur Ergänzung ruhen die Fristen nach § 5.
RISEON Systems sagt zu: Rückmeldung zur Eignung des übermittelten Exports innerhalb von 48 Stunden nach Eingang, an Werktagen; ein erster Zwischenstand der vollständigen Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen; die vollständige Befundliste innerhalb von sechs Wochen nach vollständiger Datenübergabe. Die Dauer der anschließenden Rückholung hängt vom Verhalten der Vertragspartner des Auftraggebers ab und wird nicht zugesagt.
Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen. Stufe 1 ist die maschinelle Auffälligkeitsanalyse des überlassenen Datenbestandes. Stufe 2 ist die Belegprüfung der dabei gefundenen Verdachtsfälle bis zur belegten Befundliste.
Nach Abschluss der Stufe 1 legt RISEON Systems dem Auftraggeber offen, wie viele Verdachtsfälle welcher Art gefunden wurden und welche Größenordnung sich daraus abzeichnet. Auf dieser Grundlage entscheiden beide Seiten gemeinsam, ob Stufe 2 durchgeführt wird.
Kommt keine Einigung zustande oder halten beide Seiten die Fortsetzung für nicht sinnvoll, endet die Prüfung an dieser Stelle. Dem Auftraggeber entstehen daraus keine Kosten; das Ergebnis der Stufe 1 wird ihm gleichwohl schriftlich mitgeteilt. RISEON Systems ist zur Durchführung der Stufe 2 nicht verpflichtet.
Vorbefund und vollständige Prüfung sind unentgeltlich. Eine Vergütung entsteht ausschließlich nach § 7 und § 8. Ein Vergütungsanspruch entsteht ausschließlich als Anteil an Beträgen, die dem Auftraggeber infolge eines von RISEON Systems belegten Befundes tatsächlich zugeflossen sind.
Der Anteil beträgt 15 % auf den Teil des realisierten Betrages bis 500.000 € und 12 % auf den darüber liegenden Teil. Maßgeblich ist die Staffelung je Stufe, nicht der Gesamtbetrag.
Als Zufluss gelten Zahlungseingang, Verrechnung mit offenen Verbindlichkeiten, Gutschrift und Forderungsverzicht des Vertragspartners. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Wirkung, nicht die Form. Hochgerechnete, prognostizierte oder künftig erwartete Beträge — insbesondere verbesserte Skontoquoten oder neu verhandelte Konditionen — begründen keinen Vergütungsanspruch.
Führt die Prüfung zu keinem belegbaren Fund, entsteht kein Vergütungsanspruch und keine Kostenerstattungspflicht in eine der beiden Richtungen. Es werden weder Honorare noch Aufwandspauschalen berechnet.
Der Auftraggeber teilt RISEON Systems jeden Zufluss aus einem übergebenen Befund innerhalb von 14 Tagen in Textform mit und weist ihn auf Verlangen durch einen geeigneten Beleg nach. Wird ein belegter Befund statt durch Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift durch eine andere Gegenleistung des Vertragspartners abgegolten, gilt der abgegoltene Betrag als zugeflossen.
Abgerechnet wird monatlich für den Vormonat, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Kosten, Ansprüche gegenüber seinen Vertragspartnern anwaltlich oder gerichtlich durchzusetzen, trägt der Auftraggeber.
Nach Abschluss der Prüfung kann der Auftraggeber ein Verbesserungsprojekt beauftragen. Es setzt einen belegten Befund und eine geklärte Ursache voraus; ohne beides kommt es nicht zustande.
Gegenstand, Festpreis, die eine maßgebliche Kennzahl mit Ausgangs- und Zielwert sowie der Termin der Nachmessung werden vor Beginn schriftlich vereinbart. Ein Verbesserungsprojekt ohne vereinbarte Nachmessung wird nicht angeboten.
Der Festpreis ist unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Mehraufwand berechtigt nicht zu einer Nachforderung. Eine Erweiterung des Gegenstandes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit eigenem Festpreis.
Die Nachmessung erfolgt zum vereinbarten Termin an denselben Datenarten wie die Ausgangsmessung. Das Ergebnis wird dem Auftraggeber unabhängig davon mitgeteilt, ob der Zielwert erreicht wurde. Die Umsetzung der Maßnahmen im Unternehmen des Auftraggebers liegt bei diesem; RISEON Systems liefert Spezifikation, Begleitung und Messung.
Jeder Einzelfall wird dem Auftraggeber vor einer Ansprache seiner Vertragspartner vorgelegt. Ohne dessen Freigabe wird ein Fall nicht verfolgt. RISEON Systems tritt gegenüber Lieferanten oder sonstigen Vertragspartnern des Auftraggebers nicht auf. Ob und wie ein Fall geltend gemacht wird, entscheidet und erklärt allein der Auftraggeber.
Überlassene Daten und Prüfergebnisse werden vertraulich behandelt, getrennt je Auftraggeber innerhalb der Europäischen Union abgelegt und nicht an Dritte weitergegeben. Auf Verlangen des Auftraggebers werden sie gelöscht. Eine Veröffentlichung von Ergebnissen — auch in anonymisierter Form — erfolgt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall.
RISEON Systems haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RISEON Systems nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber Dritten trifft ausschließlich der Auftraggeber.
Es besteht keine Mindestlaufzeit und keine automatische Verlängerung. Beide Seiten können den Vertrag jederzeit in Textform beenden. Bereits entstandene Vergütungsansprüche aus zugeflossenen Beträgen bleiben davon unberührt. Für Befunde, die vor der Beendigung übergeben wurden, entsteht der Vergütungsanspruch auch dann, wenn der Betrag nach der Beendigung zufließt, längstens bis 24 Monate nach Übergabe des Befundes.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz von RISEON Systems, soweit gesetzlich zulässig. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.